Vereinssatzung

Kolonie Frohsinn Kleingartenverein e.V. - Satzung

Name, Sitz und Zweck

§ 1

(1)        Der Verein führt den Namen "Kolonie Frohsinn Kleingartenverein e.V".

(2)        Er hat seinen Sitz in Berlin-Friedenau und ist dem Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V. und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. angeschlossen.

(3)        a) Der Verein verfolgt ausschließlich und überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des § 2 Bundeskleingartengesetz vom 28.2.83 in der jeweils gültigen Fassung.

b) Förderung der Naturverbundenheit und des Umwelt- und Landschaftsschutzes im kleingärtnerischen Sinne. Der Zusammenarbeit durch Gemeinschaftsarbeiten wie Wegebau, Rohr- und Leitungsbau, Erd- und Zaunarbeiten, sowie Pflege der öffentlichen, zugänglichen Koloniewege und des Rahmengrüns. Fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder durch Gartenfachberater und Information über das Kleingartenwesen durch den Vorstand.

c) Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Organisationen, wobei der Verein politisch und konfessionell neutral bleibt.

(4)        Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)        Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(6)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder   durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Erwerb der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft

§2

(1)        Jeder Unterpächter einer Parzelle auf dem Gelände der Kolonie Frohsinn erwirbt nach Abschluss des Vertrages die Mitgliedschaft zu diesem Verein.

(2)        Die Mitgliedschaft des Vereins können neben den Ehepartnern bzw. Lebensgefährten und den volljährigen Kinder der Unterpächter alle Freunde der Kolonie erwerben.

(3)        Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.

Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

Ehrenmitgliedschaft

§ 3

(1)        Besondere Verdienste um den Verein können durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden.

(2)        Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes. Über den Vorschlag entscheidet der Gesamtvorstand.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4

(1)        Mit der Aufnahme als Mitglied sowie der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind Satzung und Geschäftsordnung des Vereins für jedes Mitglied verbindlich.

(2)        Das Recht der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

(3)        Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem Unterpachtvertrag nebst Gartenordnung sind Bestandteil dieser Satzung.

(4)        Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen (auch im Falle einer Verhinderung), dass seine Parzelle in einen ordnungsgemäßen Zustand ist.

(5)        Neben den Verpflichtungen aus dem Unterpachtvertrag nebst Gartenordnung sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verbindlich.

(6)        Bei Neuerwerb einer Parzelle hat das neue Mitglied einen vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Beitrag als Aufnahmebeitrag an den Verein zu entrichten, daneben sind an den Bezirksverband die anteiligen Abschätzgebühren und die Aufnahmegebühr zu zahlen.

(7)        Sonstige neue Mitglieder haben ebenfalls einen Aufnahmebeitrag zu entrichten, dessen Höhe der geschäftsführende Vorstand festsetzt.

(8)        Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an Gemeinschaftsleistungen zu beteiligen. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung.

 

Stimmrecht

§ 5

(1)        Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.

(2)        Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)        Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(4)        Jede Parzelle kann maximal zwei Stimmen auf sich vereinigen. Sind auf eine Parzelle mehr als zwei Mitglieder eingetragen, müssen die Stimmberechtigten dem Vorstand namentlich bekannt gegeben werden.

 

Mitgliedsbeiträge

§6

(1)        Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (, sowie eventueller zweckgebundener Umlagen) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen, wenn das Vereinsvermögen dazu nicht ausreicht. Die maximale Umlagenhöhe darf jährlich 100 Euro / Kleingartenparzelle nicht übersteigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(2)        Die Beiträge, einschl. der Beitragsanteile für den Landes- und Bezirksverband, sind gemeinsam mit den Kosten der Parzelle bis zum 30.03. im Voraus zu entrichten.

(3)        Über Stundung und Erlass der Beitragszahlungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4)        Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht dem Verein gegenüber

befreit.

(5)        Für ausscheidende Mitglieder besteht kein Anspruch auf anteilmäßige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.

 

Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

§ 7

(1)        Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Unterpachtvertrages, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, Mitglieder aus § 2 Abs. 2 können auch durch Austritt ihre Mitgliedschaft beenden.

(2)        Der Austritt ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären.

 

Ausschluss eines Mitgliedes

§ 8

(1)        Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

   a)      bei grobem Verstoß gegen diese Satzung, oder

   b)      bei ernstlicher Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins, oder

   c)      bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Unterpachtvertrag nebst Gartenordnung und   den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes trotz vergeblicher Aufforderung zur Einhaltung,

d)      bei einem Rückstand der Mitgliedsbeiträge einschl. Beitragsanteile für den Landes- und Bezirksverband von mehr als drei Monaten nach Fälligkeit ohne Stundung oder Erlass trotz Mahnung.

(2)        Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach Einräumung vorheriger Anhörung. Die Bekanntgabe an das Mitglied erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

 

Geschäftsjahr

§ 9

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Organe

§ 10

Die Organe des Vereins sind:

            a)         die Mitgliederversammlung,

            b)         der geschäftsführende Vorstand,

            c)         der Gesamtvorstand.

 

Die Mitgliederversammlung

§ 11

(1)        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2)        Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom geschäftsführenden Vorstand oder vom Gesamtvorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung der Mitglieder geregelt.

(3)        Wahlen und Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen (Jahreshauptversammlungen) oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen

erfolgen.

(4)        Im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zur Regelung folgender Angelegenheiten statt:

    a)     Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts

    b)     Bericht der Kassenprüfer

    c)     Entlastung des Vorstandes

    d)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    e)     Neuwahl des Gesamtvorstandes einschl. Kassenprüfer nach Ablauf der Wahlperiode.

(5)        Anträge für die Jahreshauptversammlung sind bei dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins bis spätestens zum 31. Dezember des abgelaufenen Geschäftsjahres schriftlich einzureichen.

(6)        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragen, oder wenn es der geschäftsführende Vorstand für notwendig hält.

(7)        Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8)        Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vorher dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.

 

§ 12

(1)        Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand.

(2)        Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Bei seiner Verhinderung nimmt diese Aufgabe ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der sich aus § 14 ergebenden Reihenfolge wahr.

(3)        Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder durch einen vom Versammlungsleiter zu ernennenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§13

(1)        Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2)        Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3)        Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zweckes des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4)        Grundsätzlich erfolgen alle Wahlen und Abstimmungen offen. Wird hiergegen auch nur von einem Mitglied Einspruch erhoben, muss geheim gewählt werden.

 

§ 14 Der Vorstand

(1)        Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus:

    a)     dem 1. Vorsitzenden,

    b)     dem 2. Vorsitzenden,

    c)     dem Kassierer,

    d)     dem Schriftführer

(2)        Dem erweiterten Vorstand gehören an:

    c)     der Rohrwart.

    d)     der Gartenfachberater.

Bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand ergänzt werden. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

(3)        Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei mehreren Kandidaten für einen Posten gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig.

(4)        Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich einzeln zu wählen.

 

§ 15

(1)        Bei vorzeitigem Ausscheiden

a)         eines oder mehrerer Mitglieder des Gesamtvorstandes ist die Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen,

b)         aller Mitglieder des Gesamtvorstandes ist vom Vorsitzenden binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Gesamtvorstandes einzuberufen.

(2)        Die Amtszeit der neugewählten Mitglieder des Vorstandes endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des Gesamtvorstandes geendet hätte.

(3)        Bei Ausscheiden aller Mitglieder des Gesamtvorstandes werden bis zur Neuwahl die Aufgaben vom geschäftsführenden Vorstand kommissarisch wahrgenommen.

 

§ 16

(1)        Der Vorsitzende des Vorstandes ist für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Vereins zuständig.

(2)        Grundsätzliche Entscheidungen kann der Vorsitzende nur mit Zustimmung der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Gesamtvorstandes treffen.

(3)        Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand treten nach Bedarf zusammen.

(4)        Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(5)        Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6)        Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)        Der Stellvertreter des Vorsitzenden vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit, Verhinderung, sowie in den Fällen, die ihm vom Vorsitzenden übertragen werden.

 

§ 17

(1)        Der geschäftsführende Vorstand des Vereins vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins im Außenverhältnis genügt die Willenserklärung von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, unter denen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss.

(2)        Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Erklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 18 Entscheidungsbefugnis über Ausgaben

(1)        Über Ausgaben, die zur Geschäftsführung des Vereins notwendig sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ausgaben für  Einzelmaßnahmen, die für Verbesserungen der Infrastruktur oder Vereinsaktivitäten durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich werden, dürfen die Summe von 50 Euro je Parzelle im laufenden Jahr  nicht überschreiten.  Die Gesamtsumme von Einzelmaßnahmen im laufenden Jahr darf höchsten 30% des am Jahresbeginn festgestellten Vereinsvermögens umfassen.

(2)        Über höhere Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Vergütungen

§ 19

(1)        Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder erhalten als Aufwandsentschädigung für zeitlichen Aufwand von bis zu 40 Stunden pro Jahr und finanziellen Aufwand zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine jährliche pauschale Vergütung. Diese pauschalen Aufwandsentschädigungen werden vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.           

(2)        Kosten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendig sind, werden ihnen auf Nachweis erstattet.

(3)        Über darüber hinaus gehende einmalige Vergütungen für zeitliche Mehr- und Sonder-leistungen für Mitglieder und Vorstände entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Diese Vergütung muss in ihrem Volumen nach dem zeitlichen Aufwand bewertet werden. Über die Höhe des Entgelts für einzelne Arbeitsstunden entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vergütungen müssen insgesamt angemessen sein. Die Vorstandsvergütungen sind  auf den in § 3 Nr. 26 a EStG festgesetzten Betrag  beschränkt.

 

Kassenprüfer

§ 20

(1)        Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung mindestens zwei, höchstens vier Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

(2)        Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ebenfalls vier Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(3)        Den Kassenprüfern obliegt die Überwachung der Kassenführung. Die Prüfung der Kassengeschäfte ist mindestens von zwei Kassenprüfern vorzunehmen und erfolgt mindestens einmal jährlich nach Jahresabschluss.

In besonderen Fällen ist eine weitere Prüfung nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand zulässig.

 

Vermögensbindung

§ 21

(1)        Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Vorstandsmitglieder weder Überschussanteile, noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.)

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Kleingärtner Schöneberg-Friedenau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Auflösung und Liquidation des Vereins

§ 22

(1)        Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)        Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Vereins bei dem geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Er ist schriftlich zu begründen.

(3)        Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4)        Die Auflösung des Vereins berührt nicht das Vertragsverhältnis der Unterpachtverträge und hat auf den Bestand der Kolonie keinen Einfluss.

 

§ 23

(1)        Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Für seine Beschlüsse ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(2)        Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren neue Geschäfte eingehen.

(3)        Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.

(4)        Im Übrigen gelten die §§ 50 bis 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Gerichtsstand

§ 24

Der allgemeine Gerichtsstand des Vereins ist Berlin-Schöneberg.

 

Inkrafttreten

§ 25

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, den 24.10.2010

DER VORSTAND